Hierfür spricht auch, daß die Einbeziehung einer solchen Arzneimittelverwendung in das Apothekermonopol des § 43 I AMG keinen Sinn ergäbe; denn die Apotheker sind nicht befugt, derartige ärztliche Behandlungen am Patienten vorzunehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)