Ar-beitnehmer

  1. Bei der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, wie es sich beim Arbeitgeber auf das Verhalten anderer Ar-beitnehmer auswirke, wenn er derartige Vorfälle ohne größere Sanktionen in seinem Betrieb zulasse. ( Quelle: Abendblatt vom 16.05.2004)