Das wird insbesondere daraus deutlich, daß im arbeitsgerichtl. Urteilsverfahren die Parteimaxime und das Prinzip der formellen Wahrheit herrschen, während im arbeitsgerichtl. Beschlußverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 83 ArbGG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Wortlaut möglicherweise also nur auf einem Redaktionsversehen beruht, meint es, über die Hürde des engen Wortlauts von § 73 Abs. 2 ArbGG nicht hinwegkommen zu können.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 61 Abs. 2, 64 Abs. 1 Ist die Streitwertformel des Urteils des Arbeitsgerichts nicht eindeutig (200 bis 300 DM), kann sie aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ausgelegt werden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Vielmehr ist der Streitwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG festzusetzen; diese Vorschrift gilt auch für den Rechtsmittelstreitwert (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 12 ArbGG 1953).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Vielmehr ist der Streitwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG festzusetzen; diese Vorschrift gilt auch für den Rechtsmittelstreitwert (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 12 ArbGG 1953).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Frankfurt ArbGG 1953 §§ 69 Abs. 2, 61 Abs. 2, 72 Streitwertrevision 1. In einem Teilurteil hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach demjenigen Teil des Streitstoffes festzusetzen, über den durch das Teilurteil erkannt ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang des § 2 ArbGG, der den Bereich des ArbR und die Verhältnisse der am ArbLeben Beteiligten in genügend eindeutiger Weise überhaupt erfassen will (BAG 17, 218 = AP Nr. 6 zu Art. 9 GG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das ist mit der der Parteidisposition nur beschränkt im Rahmen der §§ 3-5 ArbGG zugängl. ausschließl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Nds. RegelungsG § 52b; ArbGG § 72 Divergenzrevision Wird die in § 52b RegelungsG vorausgesetzte Dienstzeit von 20 Jahren auch nur um wenige Tage unterschritten, so ist ein Anspruch auf Teilübergangsbezüge in der Regel ausgeschlossen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)