Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang des § 2 ArbGG, der den Bereich des ArbR und die Verhältnisse der am ArbLeben Beteiligten in genügend eindeutiger Weise überhaupt erfassen will (BAG 17, 218 = AP Nr. 6 zu Art. 9 GG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)