Die "unbedingte Erforderlichkeit" für das Arbeitsverhältnis ist als Eingriffskriterium so unbestimmt, daß sich im Einzelfall nicht klären läßt, ob hinter ihm ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse steht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Diese sehen sich in die Lage versetzt, im gemeinsamen Arbeitgeberinteresse stellvertretend standhalten zu müssen, während ihre streikverschonten Verbandskollegen die Gunst der Stunde nutzen und Marktanteile hinzugewinnen können.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)