Arbeitnehmer-Überlassungesetzes

  1. Die Bundesanstalt allerdings hatte schon vorher rechtliche Bedenken angemeldet: Das Bremer Modell widerspricht nicht nur den geltenden Bestimmungen des Arbeitnehmer-Überlassungesetzes, sondern auch dem EU-Wettbewerbsrecht. ( Quelle: TAZ 1996)