Arbeitnehmerschutzgesetzes

  1. In dieser Beschränkung auf Versorgungsansprüche, die durch eine Fremdtätigkeit verdient worden sind, kommt über die rechtl. Konstruktion hinaus der schon vermerkte Grundcharakter des BetrAVG als eines Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Ausdruck. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)