Arbeitsergebnisse“

  1. Die Beschlagnahme „journalistischer Arbeitsergebnisse“ sollte sich künftig auf Fälle mit dringendem Tatverdacht oder auf Fälle, an denen der Journalist selbst beteiligt ist, beschränken, sagte Häfner. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)