Bei der "Bedürftigkeitsprüfung" sind deshalb auch (Rest-)Guthaben aus einer Abfindung, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt und während eines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges nicht verbraucht worden sind, zu berücksichtigen.
( Quelle: Tagesspiegel 1998)