Arbeitsmarktgründen

  1. Der Bundesgesetzgeber aber hat in diesem Gesetz die Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen für Beamte (Art. 1) und Richter (Art. 3) bewußt unterschiedlich geregelt, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)