Insgesamt steht offenbar für weniger als zehn SFB-Mitarbeiter eine Veränderung ihres Arbeitsortes ins Haus.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Der Senat vermag daher der im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht zu folgen, daß eine Versetzung nur dann vorliege, wenn mit der Änderung des Arbeitsortes auch ein Aufgaben- und/oder Organisationswechsel verbunden ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)