Daher hat diese Erkrankung für sich genommen einen Lohnfortzahlungsanspruch des Versicherten ausgelöst, während die während des Zeitraumes der Arbeitsverhinderung des Versicherten hinzugetretene Wirbelsäulenerkrankung keinen eigenen, zusätzl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)