Arbeitsvertragsbruch

  1. Die Kl. erkannten ihre Teilnahme an der Arbeitsniederlegung nicht als Arbeitsvertragsbruch, und es kann ihnen als einzelnen Arbeitnehmer auch das Nichterkennen der Rechtswidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)