Zwischen den Arbeitsvertragsparteien habe keine Spannenklausel bestanden, die eine automatische Anpassung der Versorgungsbezüge bei Änd. der Bezugsgrößen vorsah. Die Klausel sei als offener Leistungsvorbehalt zu werten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Laut Urteil hat eine Abwägung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien zu Lasten des Arbeitnehmers auszugehen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 08.11.2001)