Asylbewerberdaten

  1. So stellt Bäumler (95) den Schutz von Asylbewerberdaten vor, den er nicht nur aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Bewerbers, sondern auch aus der Garantie des Asylgrundrechts in Art. 16a I GG ableitet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)