Aufbewahrungsdauer

  1. Unmittelbar betrifft § 50 BRAO - wie erst recht § 56 - zwar nicht das (erstmalige) Speichern, sondern einige Fragen der Übermittlung bzw. Aufbewahrungsdauer. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Ein kommendes Dekret wird die genauen Anwendungsmodalitäten, wie die Handhabung des Einsichtsrechtes oder die Aufbewahrungsdauer der Informationen festlegen. ( Quelle: Telepolis vom 02.02.2003)