Aufenthaltsortes

  1. "Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre", heißt es. ( Quelle: )
  2. Zuständig seien jedoch die Sozialhilfeträger des brandenburgischen Aufenthaltsortes. ( Quelle: Die Welt 2001)