Der Betriebsrat hat zur Begründung für sein Untersagungsverlangen geltend gemacht, der Arbeitgeber störe die Betriebsratsarbeit, wenn er auf Mitarbeiterversammlungen Themen erörtere, die zum Aufgabenkreis des Betriebsrats gehörten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Aufgabenkreis der Handeklskammer verkümmert nämlich zu einer Polemik zwecks Ablehnung der Linie 4 zugunsten der Kaufleute in der Leher Heerstraße in Horn, eine Litanei ohne Ende.
( Quelle: TAZ 1995)
Der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen kann sich mit dem Aufgabenkreis des Betreuers decken, aber auch kleiner sein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)