Sieben Ministerien und eine kleine Staatskanzlei reichten bei konsequenter Aufgabenverlagerung auf die Kommunen vollkommen aus.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Es tritt keine Befreiung von der Grundrechtspflichtigkeit ein, wenn eine Aufgabenverlagerung auf nicht grundrechtsgebundene Privatpersonen erfolgt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)