Des weiteren kann offenbleiben, ob der Bekl. eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit den Dachmängeln anzulasten ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Eigenständige Grundlage für einen Schadenersatzanspruch ist die Aufklärungspflichtverletzung nur, wenn für das Erfüllungshindernis selbst keine Einstandspflicht gegeben ist:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)