Soll das sogar ohne Rücksicht auf die gesellschaftsrechtliche Aufnahmefreiheit (Art. 9 I GG) geschehen oder müssen dem nicht die für die Aufnahme neuer Gesellschafter oder Mitglieder zuständigen Gesellschafts- oder Vereinsorgane zustimmen?
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)