Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Natur, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergeben, sind nicht im Ausgangsprozeß zu entscheiden (BGH, NJW 1988, 2610) können also die Zuerkennung des Anspruchs auf vorläufige Zahlung nicht aufhalten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)