Ausgleichspflicht

  1. Mit einem zweiten Staatsvertrag wurde diese Ausgleichspflicht 1987 auf 35 Hektar verringert. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  2. Diese Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 6 BUKG folgt aus der dem Gesetz immanenten Begrenzung der Ausgleichspflicht des Dienstherrn. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ein Kompromiß ohne Ausgleichspflicht war schon einmal Mitte Januar von Merkel mit den Bundesländern ausgehandelt worden. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)