Mit einem zweiten Staatsvertrag wurde diese Ausgleichspflicht 1987 auf 35 Hektar verringert.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Diese Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 6 BUKG folgt aus der dem Gesetz immanenten Begrenzung der Ausgleichspflicht des Dienstherrn.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ein Kompromiß ohne Ausgleichspflicht war schon einmal Mitte Januar von Merkel mit den Bundesländern ausgehandelt worden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)