Auskunftsarten

  1. Der Senat ist schließl. - wiederum in Übereinstimmung mit Wilhelm (a.a.O.) - der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit eine Abstufung der Auskunftsarten zu beachten ist: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)