Ausländergesetzes

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  1. Paragraph 57 des Ausländergesetzes ermöglicht die Inhaftierung von Asylbewerbern für bis zu einer Woche, wenn 'feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann'. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Dort bemüht man sich gerade, die bisher schon als zu restriktiv geltenden Auflagen des Ausländergesetzes zu lockern, um die sinkende Attraktivität des Studienorts Deutschland für Studierende und Akademiker aus anderen Ländern zu steigern. ( Quelle: TAZ 1997)
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