Auslegung

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  1. Setzt sich dagegen die strenge Auslegung der fünf bekannten Kriterien durch, als deren Protagonisten die Bundesbank und die Bundesregierung gelten, wird die Währungsunion nur mit wenigen Ländern oder überhaupt nicht vollzogen. ( Quelle: TAZ 1997)
  2. VI. Die Vorschriften über den Schulrundfunkausschuß des WDR (§§ 3 IV, 13 I Nr. 4, 27 bis 29 WDR-Gesetz) sind bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Die Mutter, die eine freie und undogmatische Auslegung des Korans praktiziert, steht den neuen Aktivitäten ihres Sohn distanziert gegenüber. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 03.09.2004)
  4. Bayer wehrt sich gegen die eigenwillige Rechtsansicht der Kommission zur Auslegung der Kartellvorschriften. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  5. Diese Auslegung aber scheiterte: Der Bundesgerichtshof bewertete Vereinbarungen von langen Kündigungsfristen - selbst in Mietvertrags-Fußnoten - als bindend. ( Quelle: Die Welt vom 04.07.2005)
  6. Demgegenüber will die FDP die engere Auslegung, wonach technische Mittel nur eingesetzt werden dürfen, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. ( Quelle: Welt 1996)
  7. Die Revision greift insoweit vor allem die Auslegung des Stundungsantrags vom 31. 1. 1972 an. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Um zu verhindern, daß die US-Regierung ihr SDI- Projekt mit Hilfe einer weiten Auslegung des ABM-Vertrags vorantreiben kann, versucht der Kreml allerdings, vor einem Abkommen über strategische Rüstung erst einen Vertrag über Weltraumwaffen abzuschliesen. ( Quelle: TAZ 1987)
  9. Die Reaktionen auf regimekritische Äußerungen in Saudi-Arabien sind harsch: Journalisten, die Kritik an der Arbeit der Regierung oder der rigiden Auslegung des wahhabitischen Islam äußern, verlieren ihren Job oder landen im Gefängnis. ( Quelle: Spiegel Online vom 15.05.2004)
  10. Zugunsten des Betroffenen wird - in bezug auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung - "ein strenger Maßstab" (3) angelegt bzw. gelegentlich ausdrücklich die extensive oder umgekehrt restriktive Auslegung von Gesetzesbegriffen vertreten (4). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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