Zu fragen ist aber, ob überhaupt deutsche Auslegungsgrundsätze heranzuziehen sind. Sie sind anzuwenden, wenn das deutsche Rocht die Prorogationsvereinbarung beherrscht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen (§§ 133, 157 BGB).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)