Auf eben diese Ausnahmegründe stützte sich das Amt in seiner Entscheidung.
( Quelle: TAZ 1997)
Denkbar ist, quasi als Korrektiv der weitgefaßten Anknüpfung, auf Tatbestandsebene eine diskriminierende oder zweckgerichtete Regelung zu fordern oder auf Rechtfertigungsebene weitergefaßte Ausnahmegründe anzuerkennen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ausnahmegründe sind auch Ehrenämter, Weiterbildung und Berufsschule.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)