Art. 1 § 5 RBerG ist als Ausnahmevorschrift und wegen des funktionalen Zusammenhangs mit Art. 1 § 1 RBerG, bei dem der Schutz Rechtsunkundiger vor fehlerhafter Rechtsberatung und -durchsetzung im Vordergrund steht, eng auszulegen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)