Auszahlungsanordnungen

  1. Beim ausgehenden unbaren Zahlungsverkehr leitet der Eingangsbuchhalter gemäß § 105 Abs. 2 der Justizkassenordnung (JKassO) die unbar auszuführenden Auszahlungsanordnungen nach Prüfung und Abzeichnung an die Überweisungsabteilung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Aus 17 aufgefundenen Auszahlungsanordnungen für "Operativgelder" und zwölf "Operativgeldabrechnungsbelegen" zum "IM Sekretär" ergäben sich insgesamt 16684 Mark. ( Quelle: FAZ 1994)