Beim ausgehenden unbaren Zahlungsverkehr leitet der Eingangsbuchhalter gemäß § 105 Abs. 2 der Justizkassenordnung (JKassO) die unbar auszuführenden Auszahlungsanordnungen nach Prüfung und Abzeichnung an die Überweisungsabteilung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Aus 17 aufgefundenen Auszahlungsanordnungen für "Operativgelder" und zwölf "Operativgeldabrechnungsbelegen" zum "IM Sekretär" ergäben sich insgesamt 16684 Mark.
( Quelle: FAZ 1994)