Auszugleichen sind diejenigen Störungen, die sich "infolge" des Wehrdienstes im ArbVerh. ergeben; im Rahmen des § 11 Abs. 2 ArbPlatzSchutzG ist das Arbeitsentgelt auch für Wegezeiten und Anschlußschichten zu erstatten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)