Wie die Richter erklären, liegt ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges "Einspannen" fremder Autorität jedenfalls dann vor, wenn derselbe Prospekt, wie hier, parallel zur Informationsveranstaltung des Autoritätsträgers für themenbezogenen Warenabsatz werbe.
( Quelle: Handelsblatt vom 11.11.2005)