Der eindeutig familienpolitische Zweck des Kindergelds gebietet dessen Außerachtlassung bei Ermittlung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit gleichermaßen, ausgenommen den Fall, daß den Begünstigten keine Kinderunterhaltslasten treffen (119).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)