Im Vergleich zur Deutschen Bundesbank (§§ 19 ff. BBankG) ist daher der Geschäftskreis der Staatsbank der DDR nach wie vor im Rahmen des Spezialbankprinzips (6) (vgl. § 2 II Staatsbankgesetz) uneingeschränkt jedoch auf Geschäftsbanken übertragbar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der auch in der Bezeichnung als "Bank" zum Ausdruck kommende, ambivalente Status der Bundesbank hat den Gesetzgeber bewogen, ihr einerseits alle zentralbanktypischen Kompetenzen einzuräumen (§§ 14 ff. BBankG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)