Betroffene sollten in ähnlichen Fällen bei einer Nichtberücksichtigung des Kindes Einspruch gegen den Finanzamtsbescheid einlegen und bis zum Ergehen der BFH-Entscheidung (BFH, Az: V R 52/91) ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
( Quelle: Steuer 96, UB Media)