Urteil des BGH zu Hörfunkrechten - 8.11.05 [Michael Reissenberger, SWR].
( Quelle: Tagesschau vom 09.11.2005)
Lehnt auch das OLG eine Eintragung ab, kann der Fall am Ende sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landen.
( Quelle: Die Welt vom 30.11.2005)
Schmerzensgeldansprüche einer Person können nach deren Tod auf die Erben übertragen werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschied.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Auch auf die Interessen eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Bauantragstellers kann Rücksicht zu nehmen sein (Senat, BGH, NJW 1991, 1696 = LM H. 1/1992 Art. 34 GrundG Nr. 173 = WM 1991, 1425).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Abgesehen von der Freude beim Kläger hat das Urteil des BGH grundsätzliche Bedeutung.
( Quelle: TAZ 1996)
Dem BGH war aber klar, daß vor jedem Weiterdrehen an der Instruktionsschraube bedacht werden muß, daß die Forderung nach immer detaillierteren Angaben schnell kontraproduktiv werden kann (28).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der BGH hat darin ausgeführt, die Auffassung des BerGer., mit Zugang der Nachricht vom Widerspruch und Anforderung des weiteren Kostenvorschußes sei die Unterbrechung der Verjährung beendet gewesen, lasse keine Rechtsfehler erkennen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Natur, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergeben, sind nicht im Ausgangsprozeß zu entscheiden (BGH, NJW 1988, 2610) können also die Zuerkennung des Anspruchs auf vorläufige Zahlung nicht aufhalten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dem VGist zwar, wie oben ausgeführt, in seiner Rechtsauffassung nicht zuzustimmen; es hat die Rechtslage aber nicht etwa trotz eindeutiger Vorschriften "handgreiflich" falsch ausgelegt (vgl. BGH, NJW 1980, 1679 unter Hinweis auf BGHZ 27, 338 (343)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wird dagegen die Stimme eines an sich ausgeschlossenen Dritten in der Versammlung unbeanstandet entgegengenommen, ist im Sinne der genannten Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, daß die Versammlung die Stimmrechtsabgabe zugelassen hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)