BGHR

  1. In der Rückforderung der Urteilsausfertigung kann entgegen der Ansicht der Revision auch kein Widerruf des Zustellungswillens der Geschäftsstelle gesehen werden (vgl. Senat, NJW-RR 1992, 251 = BGHR ZPO § 212a - Empfangswille 2). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)