Dies gilt auch für diejenigen Teile von Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG, die das Vorsorgegebot konkretisieren.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In diesem Urteil geht es um den Nachbarschutz gegenüber schädlchen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 I BImSchG, nicht aber, wie hier, um die nachbarschützenden Wirkungen städtebaulicher Regelungen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Grundlage für das Planspiel sei die von der Bundesregierung noch nicht veröffentliche 23. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), deren Verwaltungsvorschriften seit Jahren zwischen Bund und Ländern heftig umstritten seien.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)