BImSchV

  1. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundesimmissionsschutzverordnung, kurz BImSchV) regelt nur den Schallschutz beim Bau neuer oder bei wesentlichen Veränderungen an alten Strecken. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 27.11.2001)
  2. Schließlich haben die Gutachter auch versichert, daß sie bei ihrer Prognose den in der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV vorgesehenen Schienenbonus berücksichtigt haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Anwohnern neuer Strecken wird nach der 16. BImSchV ein Pegel von maximal 49 beziehungsweise 59 dB(A) zugemutet. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 27.11.2001)
  4. Bis 2010 bleibt den Städten Zeit, etwa die Luftbelastung mit Stickoxiden unter den neuen Grenzwerte nach der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und den Richtlinien der EU-Kommission zu drücken. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 07.10.2004)
  5. Neu an dieser 17. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (17. BImSchV) ist, daß die Nutzung von Abfall in eigentlich nicht dafür vorgesehenen Anlagen großflächig möglich wird. ( Quelle: VDI-Nachrichten 1990/91)