Aber auch soweit - im Rahmen des Geamtzeichens - der Zeichenbestandteil "Kentucky" zu würdigen ist, kann der Beurteilung des BPatG nicht zugestimmt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dazu hat das BPatG ausgeführt, eine derartige Umleitung des Steuerstroms komme in Patentanspruch 1 nicht zum Ausdruck.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)