BStBI

  1. Auch wenn er mehr als 40 Prozent seiner Zeit im Außendienst verbrachte, sah es das Gericht als erwiesen an, daß im häuslichen Arbeitszimmer der inhaltliche Schwerpunkt seiner Arbeit liegt (Az. VI R 78/02, BStBI 2004 Teil II, S. 76). ( Quelle: Die Welt vom 22.02.2005)