Die Übertragung ist zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Verhältnis des nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Veräußerungsentgelts zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts aufzuteilen (BFH, BStBl II 1981, 11).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Große Senat hat im Sinne des Anrufungsbeschlusses entschieden (BFHE 160, 466 = BStBl II 1990, 830 = NJW 1990, 2776 (L)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)