Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch am Ende des Kalenderjahres, es sei denn, es liegen die Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Was für die Rechtsmißbrauchsfälle richtig sein kann, muß es nicht auch für die Fälle des Verfalls von Ansprüchen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BUrlG sein.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Denn trotz des Ausscheidens der Kl. zum 1. 12. stand ihr an sich nach dem BUrlG der volle kalenderjährl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Wenn bei der Bemessung der Verg. der Nebenlehrer - anders als bei den nach BAT vergüteten Lehrern - die Jahreswochen ohne Unterricht nicht berücksichtigt würden, stelle dies auch eine Umgehung des BUrlG dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)