BVerfGG

  1. Der Bindungswirkung des § 31 I BVerfGG kann sich der Gesetzgeber nur durch eine Änderung der Bindungsnorm selbst entziehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Da § 79 I BVerfGG, wie dargestellt, einen konkreten Schutzzweck verfolgt, läßt sich aus § 79 I BVerfGG auch nicht folgern, daß jedenfalls im Bereich des Strafrechts jede verfassungswidrige Entscheidung wiederaufnehmbar sein muß (41). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Da § 79 I BVerfGG, wie dargestellt, einen konkreten Schutzzweck verfolgt, läßt sich aus § 79 I BVerfGG auch nicht folgern, daß jedenfalls im Bereich des Strafrechts jede verfassungswidrige Entscheidung wiederaufnehmbar sein muß (41). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)