Der Bindungswirkung des § 31 I BVerfGG kann sich der Gesetzgeber nur durch eine Änderung der Bindungsnorm selbst entziehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da § 79 I BVerfGG, wie dargestellt, einen konkreten Schutzzweck verfolgt, läßt sich aus § 79 I BVerfGG auch nicht folgern, daß jedenfalls im Bereich des Strafrechts jede verfassungswidrige Entscheidung wiederaufnehmbar sein muß (41).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Da § 79 I BVerfGG, wie dargestellt, einen konkreten Schutzzweck verfolgt, läßt sich aus § 79 I BVerfGG auch nicht folgern, daß jedenfalls im Bereich des Strafrechts jede verfassungswidrige Entscheidung wiederaufnehmbar sein muß (41).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)