Bachbettes

  1. Im vorliegenden Fall ist es allerdings zweifelhaft, ob die geltend gemachten Ansprüche (Wiederherstellung der Böschung einerseits, Verlegung des Bachbettes andererseits) als ein einheitlicher prozessualer Anspruch angesehen werden können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)