BadWürttAbfG

  1. Die beispielsweise in § 1 I BadWürttAbfG vorgesehene Pflicht der Gemeinden und Landkreise, zur stofflichen Verwertung der Abfälle beizutragen, begründet für sich allein kein Recht zum Erlaß einer Satzung (31). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)