Das BerGer. hat mit Recht darauf hingewiesen, daß zahlreiche prüfungsrechtliche Vorschriften (z. B. §§ 13 I 1 und 39 III 1 BadWürttJAPrO) eine Begutachtung der schriftlichen Arbeiten durch die Prüfer vorsehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)