Die Geldstrafe habe allerdings mit 250 Tagessätzen à 200 Mark fühlbar ausfallen müssen, 'denn es handelt sich nicht um eine Bagatellsache.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Nach Informationen eines Gerichtssprechers handelte es sich bei dem eigentlichen Verfahren vor dem Amtsgericht um eine Bagatellsache.
( Quelle: TAZ 1994)