Balkonurlaubs

  1. Wäre die Familie der Kl. nach Hause gefahren, dann hätten ihr gem. §§ 651e u. f BGB die Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen Balkonurlaubs zugestanden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)