Es kann dahinstehen, ob ein Baumangel des Fallrohres vorliegt, der zu Feuchtigkeitseinwirkungen in den von der Bekl. angemieteten Räumen führt, weil die Wirksamkeit der Kündigung bereits an anderen Umständen scheitert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ändern läßt sich der Baumangel nicht mehr, doch der gemalte Himmel soll nun mit einer Hilfskonstruktion gesichert werden, obwohl keine Einsturzgefahr besteht.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)